Aktuell wird das Wiener Baugesetz überarbeitet. Das ist DIE Gelegenheit, um Abrisse endlich effektiv zu verhindern! Bitte geben Sie eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ab. Das ist noch bis zum 8.8.2023 per E-Mail an post@ma64.wien.gv.at möglich.
Sie können einige oder alle dieser Punkte verwenden und in die E-Mail hineinkopieren:

  • Abbruchverfahren: Das alleinige Stützen auf von Bauwerbern beauftragte Gutachten bei der Berechnung der Abbruchreife muss enden. Die Behörde muss gesetzlich verpflichtet werden, ein zweites Gutachten zu beauftragen (§ 62a).
  • Schutz von Fassadenschmuck sollte auch für alle Altbauten außerhalb von Schutzzonen gelten (in § 85 Abs. 6). Historischer Dekor darf nicht zerstört werden.
  • Verpflichtende Prüfung und Einrichtung von Schutzzonen bei jeder Umwidmung (Muss-Bestimmungen in § 7). Auch der Schutz für nach 1945 erbaute Häuser sollte möglich sein.
  • Unesco-Weltkulturerbe: In der Bauordnung sollten nicht nur die kleinen Kernzonen, sondern unbedingt immer auch die größeren Pufferzonen erfasst werden. Der Fachbeirat sollte in Fragen des Weltkulturerbes verpflichtend eingebunden werden (Muss-Bestimmungen in § 2 Abs. 1e und 4, § 67 Abs. 2).
  • Nachkriegsarchitektur: Herausragende Gebäude der 2. Republik sollten effektiv erhalten werden können. Eine eigene Bestimmung sollte ins Baugesetz aufgenommen werden: „Gebäude herausragender historischer, architektonischer oder stadtbildlicher Bedeutung, die nach dem 1.1.1945 errichtet wurden“
  • Schutz im Inneren: In Schutzzonen sollte in § 129 auch das Innere von Gebäuden (Stiegenhäuser, besondere Fenster usw.) und der Hofbereich geschützt werden können (analog dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz § 3).

Über das Thema Altstadterhaltung hinausgehend ist folgender Vorschlag:

  • Ausnahmen bei der Garagenpflicht für Neubauten: Bei begründeten Fällen sollte die Stellplatzverpflichtung, die die Baukosten in die Höhe treibt, komplett entfallen können: bei besonderen Aufwendungen für Fassadenbegrünung, Gestaltung des öffentlichen Raums, bei Errichtung leistbaren Wohnraums, der Schaffung umfangreicher Räume zum Abstellen von Fahrrädern oder bei Schaffung einer attraktiven nutzungsoffenen Erdgeschoßzone.